Lieferbedingungen
1. Allgemeine Lieferbedingungen
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Anders lautende oder zusätzliche abweichende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
2. Offerten
Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt haben.
4. Umfang und Ausführung der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Software wird in maschinell lesbarer Form und in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Version geliefert.
5. Software und Know-how
Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfang selbst benutzen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum davon und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt uns oder unseren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert. Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden oder Dritte benötigt unsere schriftliche Zustimmung. Der Kunde darf für Sicherheits- und Archivzwecke von der Software höchstens drei Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke benötigt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.
6. Technische Unterlagen
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind nur annähernd massgebend; soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benützt werden. Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Die speziellen technischen Unterlagen gemäss Anhang VII Teil B (EG-Maschinenrichtlinie) werden durch den Kunden erstellt.
7. Betriebssicherheit
Der Kunde verpflichtet sich, die mit der Lieferung übergebenen Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise zu befolgen und sein Personal entsprechend zu instruieren. Bestehende Sicherheitsvorkehrungen und Gefahrenhinweise dürfen nicht entfernt werden und sind bei Mangelhaftigkeit sofort zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn am Liefergegenstand ein Unfall geschehen ist oder sich herausstellt, dass eine Gefahr besteht. Erfüllt der Kunde irgendeine der vorstehenden Verpflichtungen zur Betriebssicherheit nicht, ist er verpflichtet, uns von allen hieraus entstehenden Schadenersatzpflichten gegenüber Dritten freizustellen.
8. Vorschriften am Bestimmungsort
Der Kunde hat uns bei der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Unterlässt es der Kunde, uns auf die bei ihm geltenden Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, so hat der Kunde die Kosten für allfällige durch uns vorzunehmende Anpassungsarbeiten zu übernehmen.
9. Preis
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnansätze, die Materialpreise oder Nebenkosten ändern. Preisanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen soweit:
– Gleitpreise vereinbart worden sind
– eine nicht durch uns verschuldete, nachträgliche Lieferfristverlängerung erfolgt
– der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat
– das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Kunden überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
10. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Kunden am Sitz unserer Firma ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelchen Art innert 30 Tagen nach Fakturadatum rein netto zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn in der Schweiz Schweizerfranken zu unserer freien Verfügung gestellt worden sind. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Kunden zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Kunden üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Durch die Leistungen von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben. Wir sind ferner bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen von der Erfüllung unserer Verpflichtungen befreit.
11. Kleinmengenzuschlag
Bei einer Bestellung unter CHF 50.- wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 30.- erhoben.
12. Eigentumsvorbehalt
Das von uns gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken.
13. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen sowie allfällige Sicherheiten geleistet und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk versandbereit oder abnahmebereit ist. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a) wenn uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich ändert.
b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb unseres Willens liegen wie beispielsweise Epidemien, Krieg, Aufruhr, Streik, Sperren, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung. Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche oder sonstige Massnahmen irgendwelcher Art, Transportbehinderungen, Naturereignisse.
c) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten in Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Bei verspäteter Lieferung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Rücktritt vom Vertrag.
14. Prüfung und Abnahme
Der Kunde hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir auf Grund unserer vertraglichen Verpflichtung verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt. Wünscht der Kunde Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden. Können Abnahmeprüfungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme als nicht vertragsgemäss, so hat uns der Kunde umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben. Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie uns der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.
15. Verpackung
Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum bezeichnet worden, so muss sie uns franko zurückgesandt werden.
16. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
17. Transport und Versicherung
Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind uns rechtzeitig bekannt zugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelchen Art obliegt dem Kunden. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Kunden abgeschlossen. Beschwerden in Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
18. Montage
Übernehmen wir auch die Montage, so finden die allgemeinen Montagebedingungen des VSSF Anwendung.
19. Gewährleistung
Wir verpflichten uns, während der Gewährleistungszeit auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin, alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des Unterlieferanten. Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unseren Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht in unseren Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Weitere Rechte des Kunden wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage, falls wir diese übernommen haben. Wird der Versand, die Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die Gewährleistungszeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Gewährleistungszeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand, Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert wurde, die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter nicht von uns ausgeführten Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, oder wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Macht der Kunde bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist keine bestimmte Ansprüche aus der Gewährleistung schriftlich geltend, so sind wir unserer Verpflichtung aus denselben enthoben. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden aller Art, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von andern mittelbaren (Folgeschäden) und unmittelbaren Schäden.
20. Weiterverkauf
Falls der Kunde die Produkte weiterveräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Software-Lizenzen und aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf den jeweiligen Abnehmer übergehen.
21. Haftung
Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Kunden für irgendwelche Vertragsverletzung und den daraus entstandenen Folgen ist wegbedungen.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Winterthur. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen materiellen Recht.
Schaltag AG, CH-8307 Effretikon, Februar 2010