Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Schaltag AG legt diese Einkaufsbedingungen ihrer gesamten Beschaffung zugrunde. Durch Annahme der Bestellung gelten sie vom Lieferanten als anerkannt. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Lieferanten, gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Die Annahme der Lieferung oder die Leistung von Zahlungen durch Schaltag AG stellen keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten dar. Bei fehlender Einigung über die Geschäftsbedingungen gelten übergeordnet die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR).

2. Bestellung, Auftragsbestätigung

Nur von Schaltag AG schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen sind gültig. Kommt Schaltag AG innerhalb
von 5 Arbeitstagen nach erfolgter Bestellung keine schriftliche Äusserung des Lieferanten zu, gilt die Bestellung als vom Lieferanten angenommen. Auf allen Korrespondenzen, Lieferscheinen und Fakturen sind Bestell- und Artikelnummern von Schaltag sowie unsere Referenz aufzuführen.

3. Weitergabe an Dritte

Gesamthafte Weitervergebung der Bestellungen von Schaltag AG durch den Lieferanten an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Schaltag AG nicht zulässig.

4. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich als Festpreise.

5. Liefertermine

An dem als Liefertermin angegebenen Datum hat die Lieferung am Bestimmungsort einzutreffen. Teil- oder
Vorauslieferungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis von Schaltag AG zulässig. Voraussehbare Lieferverzögerungen sind Schaltag AG unverzüglich, vor Verfall des Liefertermins, mitzuteilen. Bei Lieferverzug haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schaltag AG behält sich Ansprüche auf Schaden- ersatz ausdrücklich vor.

6. Mengenprognosen

In Bestellungen oder in sonstiger Weise mitgeteilte voraussichtliche Mengen (Prognosen) sind für den Käufer
nicht bindend, ungeachtet der Verpflichtung des Lieferanten, alle während der Dauer der Bestellung erhaltenen Lieferabrufe auszuführen. Die Mitteilung von voraussichtlichen Mengen verpflichtet den Käufer nicht zur Abnahme bestimmter Mengen während der Dauer des Vertrages. Die voraussichtliche Mengen werden in regelmässigen Abständen vom Käufer überprüft und falls erforderlich, angepasst. Nur schriftliche Lieferabrufe des Käufers sind für die Mengen der Waren- und Materialbeschaffung, die Kapazitätsreservierungen sowie die sonstigen Vorausplanungen massgeblich. Sofern bei einer Bestellung der Käufer im Einzelfall verpflichtet ist, dem Lieferanten bestimmte voraussichtliche Mengen mitzuteilen, ist der Käufer daran nur für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

7. Transport, Versicherung

Die vorgeschriebene Transportart ist einzuhalten, auch wenn franko Lieferung vereinbart ist. Die Versicherung
wird durch Schaltag AG gedeckt, sofern Dritte den Transport ausführen. Der Lieferant ist verantwortlich für
sachgemässe und der Transportart entsprechende Verpackung. Verrechnete Leihverpackung wird nicht bezahlt, jedoch franko retourniert.

8. Rechnung, Zahlung

Rechnungen sind Schaltag AG im Doppel mit Ursprungsnachweis gemäss den einschlägigen Vorschriften zuzustellen. Die Zahlung erfolgt gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Geleistete Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf Beanstandungen.

9. Gewährleistung, Frist, Mängelrüge

Der Lieferant leistet Schaltag AG volle Rechts- und Sachgewähr. Der Lieferant als Spezialist leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen für den allgemeinen oder den dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck entspricht. Der Liefergegenstand muss den einschlägigen Gesetzen, technischen Sicherheits- sowie Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Annahme des Liefergegenstandes durch Schaltag AG oder beauftragte Dritte. Schaltag AG ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand bei Anlieferung auch nur stichprobenweise auf Mängel zu prüfen. Mängel können während der ganzen Gewährleistungszeit jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf angebracht werden. Mängel sind nach Bekanntwerden zu rügen. Die Einrede der verspäteten Mängelrüge ist ausgeschlossen. Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Lieferung vor, so haben wir freie Wahl, Wandelung, Minderung, Nachbesserung durch den Lieferanten selber, einen Dritten oder Lieferung anderer der Bestellung entsprechender Ware, je mit oder ohne Schadenersatz, zu verlangen. Schaltag AG kann dabei von diesen Ansprüchen für die gesamte Bestellung einheitlichen Gebrauch machen oder das je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Wenn Nachbesserung geleistet wird oder eine Ersatzlieferung erfolgt, beginnt die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren von Neuem zu laufen. Zusätzlich ist uns jeder im Zusammenhang mit dem Mangel entstandene Schaden zu ersetzen.

10. Regressierung von Gewährleistungsansprüchen

Schaltag AG ist berechtigt, sämtliche Aufwendungen die Schaltag AG gegenüber ihren Abnehmerkunden aus
Gewährleistung für schadhafte bzw. mangelhafte Ware des Lieferanten entstanden sind, auf den Lieferanten zu überwälzen.

11. Produktehaftpflicht

Der Lieferant verfügt über eine ausreichende Produktehaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung mit örtlicher Geltung weltweit inklusive USA/Kanada. Ebenso sind die Aus- und Einbaukosten inbegriffen. Der Versicherungsschutz ist Schaltag AG auf Verlangen nachzuweisen.

12. Ursprungsnachweise und Exportbeschränkungen

Lieferanten aus der Schweiz müssen einen Ursprungsnachweis abgeben aufgrund der Verordnung „Lieferantenerklärungen“ und der darin enthaltenen Vermerke der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV.
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass gelieferte Waren mit allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehen, bei Lieferungen in ein anderes als das Herkunftsland auch mit solchen Bestimmungen des Ziellandes.
Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach nationalem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
Für Lieferanten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Bestimmungen des Freihandelsabkommens (Verordnung EG). Als Ursprungsnachweis sind die entsprechenden Präferenzvermerke auf den Handelsrechnungen gültig.
Für Lieferanten aus anderen Ländern gelten die entsprechenden Ursprungsvorschriften.

13. Umweltverpflichtungen

Der Lieferant muss die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft REACH (EC 1907/2006) einhalten, und die gelieferten Produkte und Teile dürfen keine Produkte, Materialien oder Substanzen enthalten, die nach den
entsprechenden Gesetzen und Verordnungen des Heimatlandes des Lieferanten, der Europäischen Union oder eines der Länder, in denen die Produkte oder Teile auf den Markt gebracht und benutzt werden, verboten sind.

14. Immaterialgüterrecht

Der Lieferant hält Schaltag AG in Bezug auf die gelieferte Ware oder Teile davon schadlos vor Ansprüchen, die
aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen und dergleichen herrühren. Der Lieferant verpflichtet sich, allfälligen gegen Schaltag AG angestrengten Rechtsverfahren auf ihren Wunsch beizutreten, oder das Verfahren an ihrer Stelle auf eigene Kosten zu führen und/oder die mit dem Verfahren verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu übernehmen.

15. Urheberrecht, Unterlagen

Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen sowie alle dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Werkzeuge bleiben rechtlich geschütztes Eigentum von Schaltag AG oder des Abnehmerkunden. Ohne deren schriftliche Zustimmung dürfen diese Dritten in keiner Form weder zur Kenntnis gebracht noch zur Verfügung gestellt werden.

16. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von Schaltag AG. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist CH-8400 Winterthur, zuständig ist das Handelsgericht.

Schaltag AG, CH-8307 Effretikon, Dezember 2011